Varnhagen Gesellschaft e. V. · Hausweilerstr. 2 · D-50968 Köln
fon / fax ++ 49 (0) 221 / 16 81 27 18 · E-mail gesellschaft@varnhagen.info · http://www.varnhagen.info
(errichtet am 18. 4 1997; eingetragen beim Amtsgericht Hagen (6 VR 2063); zuletzt geändert am 23.11. 2013)
Präambel
Die Varnhagen Gesellschaft Hagen-Berlin ist ein Zusammenschluß von Personen, Institutionen und Initiativen,
die sich dem Leben und Werk Rahel und Karl August Varnhagens, Ludmilla Assings und der übrigen Stifterinnen
und Stifter der »Varnhagen von Enseschen Sammlung« verpflichtet fühlen. Sie verfolgt den Zweck, die
Kenntnis ihres Lebens und Schaffens zu verbreiten und zu fördern. Sie möchte dazu beitragen, daß die im Horizont
der »Varnhagen von Enseschen Sammlung« überlieferten Werke, Schriften und Ideen weiterwirken und in
die Gegenwart ausstrahlen.
Die Gesellschaft wird anläßlich der Umbenennung des Städtischen Abendgymnasiums Hagen in Rahel Varnhagen
Kolleg in Hagen gegründet.
Die Varnhagen Gesellschaft Hagen-Berlin gibt sich folgende Satzung:
§ 1 Name, Zweck und Sitz
§ 1.1 Die Varnhagen Gesellschaft e. V. mit Sitz in Hagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Geschäftsadresse des Vereins
ist die Anschrift der/des Vorsitzenden.
§ 1.2 Zweck der Varnhagen Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung
sowie Kunst und Kultur im Sinne der in der Präambel genannten Ziele.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Mithilfe und finanzielle Unterstützung beim Aufbau und der Unterhaltung eines Varnhagen-Archivs;
– Herausgabe einer Schriftenreihe in unregelmäßigen Zeitabständen mit Arbeiten, die mit der Varnhagen von
Enseschen Sammlung in Verbindung stehen, aus dem literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen
Bereich;
– Organisation und Finanzierung von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen;
– Förderung und finanzielle Unterstützung von Studierenden, die sich mit Projekten oder Veranstaltungen befassen,
die auf die Varnhagen von Ensesche Sammlung bezogen sind.
Die Varnhagen Gesellschaft tritt dafür ein, daß die Varnhagen von Ensesche Sammlung den von Ludmilla Assing
an ihre Schenkung geknüpften Bedingungen gemäß zusammengeführt und der allgemeinen Benutzung
überlassen wird.
§ 1.3 Die Varnhagen Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1.4 Mittel der Varnhagen Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein
Mitglied darf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Konkrete Arbeitsleistungen und Aufwendungen
von Mitgliedern bei Tätigkeiten, die dem ideellen Vereinszweck dienen, können auf Beschluss des Vorstands
aus Vereinsmitteln vergütet werden.
§ 1.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Varnhagen Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer die Gesellschaft in ihren Bestrebungen unterstützen will, und zwar:
– Personen;
– Unternehmen, Körperschaften und sonstige Einrichtungen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt; die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß
mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, bzw. denen sie besondere Stiftungen verdankt,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
genießen ohne Beitragszahlung die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
2. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch schriftliche Erklärung des Austritts, der auf den Schluß des Geschäftsjahres zulässig ist;
– durch Ausschluß durch den Vorstand bei Rückstand des Beitrages für zwei Geschäftsjahre;
V A R N H A G E N
G E S E L L S C H A F T
– bei gröblicher Verletzung der Zwecke der Gesellschaft auf Antrag durch die Mitgliederversammlung;
– durch Tod.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.
Zu 1:
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt
schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von einem von ihr/ihm beauftragten Mitglied
des Vorstandes geleitet.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– den Jahresbericht entgegenzunehmen;
– über den Rechnungsabschluß und die Entlastung zu beschließen;
– über die vom Vorstand vorzulegende Rechnungsplanung für das kommende Rechnungsjahr zu beschließen;
– über Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft zu beschließen;
– den Vorstand und zwei Kassenprüfer zu wählen;
– Änderungen der Satzung zu beschließen;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern durchzuführen;
– Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern und die Berufung gegen einen Ausschließungs-Beschluß
des Vorstandes durchzuführen;
– Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins herbeizuführen.
Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft sind nur zur Beratung und Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
wurden, oder wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller in der Mitgliederversammlung vorliegenden
Stimmen erforderlich; d. h. der Stimmen der anwesenden Mitglieder sowie der bis zur Mitgliederversammlung
schriftlich abgegebenen Stimmen abwesender Mitglieder.
Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit findet
Stichwahl, danach Losentscheid statt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Jede/r stimmberechtigte Teilnehmerin/Teilnehmer an der Mitgliederversammlung kann bis zu 3 abwesende
Mitglieder wie folgt vertreten: Bis zu 3 Stimmen können schriftlich an je einen Teilnehmer / eine Teilnehmerin
der Mitgliederversammlung delegiert werden. Diese delegierten Stimmen sind bei der Protokollierung der Be--
schlüsse gesondert aufzuführen.
Zu 2:
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/
in und zwei Mitgliedern als Schriftführer/innen. Er wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder kann durch die
Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Vorstand gemäß § 26
BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt in den
Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Sämtliche Organmitglieder sind in ihrer Funktion für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig.
Über jede Versammlung der Organe des Vereins wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter/
von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterschrieben wird. Der Vorstand
bzw. die Mitgliederversammlung können zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einberufen.
Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern gewählt.
§ 5 Auflösung
§ 5.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
beschlossen werden; zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 5.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Varnhagen Gesellschaft e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Varnhagen Gesellschaft e. V. an die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer
Kulturbesitz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volksbildung
und Erziehung, Kunst und Kultur, vorrangig zur Erschließung der Varnhagen von Enseschen Sammlung,
im Sinne der Gemeinnützigkeit zu verwenden hat.